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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Bedingungen

 

1.                  Anwendbarkeit

             

                  Für jede von Schmidlin Labor + Service AG (nachfolgend „Lieferant“) auszuführende Lieferung sind die nach­stehenden Bedingungen ver­bindlich. Mit der Erteilung einer Bestellung oder eines Auftrages anerkennt der Kunde (nachfolgend „Besteller“) die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbe­dingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.

                  Für Sonderanfertigungen und bei besonderen Verhältnissen können abweichende / er­gänzende Regelungen zur Anwendung kommen. Abwei­chende Regelungen sind in jedem Fall nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

                  Art und Umfang der Lieferung gehen aus der vom Lieferanten ausgestellten schriftlichen Auftragsbestätigung hervor. Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen zum Erlangen der Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Abweichende Bestimmungen in der Auftragsbestätigung gehen diesen allgemeinen Beding­ungen vor.

                  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

2.                  Preise

                  Die Preise im Katalog / Inter­netshop sind unverbindlich. Die Preise werden erst durch Auftragsbestätigung oder durch Warenlieferung mit Rechnung des Lieferanten verbindlich.

                  Die Preise gelten ab dem Werk des Lieferanten (EXW bezeichneter Ort) in der auf den Dokumenten erwähnten Währung (CHF Schweizer Franken, EUR Euro, US$ US Dollars oder GBP£ Englische Pfund oder andere) und verstehen sich ohne Ver­packung, exkl. Mehrwert- oder Umsatzsteuer, Transportver­sicherung und andere Abgaben.

                  Ändern sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten die Kostenfaktoren (Rohmaterial, Wechselkursauf­schläge etc,), so können Preisanpassungen vorgenom­men werden.

                  Für nachträglich verlangte Änderungen an Generatoren, Industrieanlagen, Analysen- oder Laborzubehörgeräte oder sonstiges Zubehör / Materialien und anderen spezifisch hergestellten Produkten bleiben Preisänderungen vorbehalten.

                  Bei Abschlussaufträgen ist der Lieferant nicht an die Preise früherer Auftragsbestätigungen gebunden.

 

3.                 Zahlungskonditionen Waren: Sämtliche Rechungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das vom Lieferanten angegebene Bankkonto zahl­bar. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Ansprüchen des Bestellers gegen den Lieferan­ten (wie aus Mängelrügen) ist ausgeschlossen. Auftragsbezo­gen können abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese schriftlich fest­gelegt sind. Insbesondere können auch Voraus- und / oder Akontozahlungen oder andere Sicherheiten verlangt werden.

Zahlungsverzug: Bei Zahl­ungsverzug können neue Zahlungskonditionen für sämtliche offenen Aufträge festgelegt werden. Ab der 2. Mahnung wird eine Gebühr von Pauschal CHF 15.00 / EUR 10.00 pro Mahnung berechnet. Im Weiteren werden dem Besteller auch ohne vorgängige Mahnung Ver­zugszinsen ab Eintritt des Verzuges in der Höhe von 5% des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Der Lie­ferant ist weiter berechtigt, vom Besteller Ersatz für die notwendigen Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten ein­schliesslich Anwaltskosten zu verlangen. Die Geltend­machung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Verzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Waren zurückzufordern.

 

4.                  Lieferungen, Lieferfristen u. Lieferverzug

                  Die Lieferfristen für Warenlieferungen, Bemusterungen oder Rücksendungen werden in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten und geben den geplanten Liefer­termin an. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er in der Auftragsbestätigung auf Ver­langen des Bestellers ausdrücklich als fixer Termin bestätigt wird. Der Lauf der Lieferfristen beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages oder der Bestel­lung erforderlichen Unterlagen, d.h. ab Versand unserer Auftragsbestätigung und allfäl­liger Anzahlungen und der rechtzeitigen Materialbeschaf­fung. Mit Meldung der Ver­sandbereitschaft an den Besteller gilt die Lieferfrist als eingehalten. Bei Überschrei­tung einer vereinbarten fixen Lieferfrist tritt Verzug erst durch besondere schriftliche Mah­nung des Bestellers ein; Ziffer 4.2 nachfolgend ist vorbehalten. Im Falle des Verzuges ist der Besteller nur nach Setzung einer ange­messenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fehlbestellungen des Käufers werden 25 % vom Warenwert als Wiedereinlager­ungs- und Bearbeitungsge­bühren verrechnet. Schaden­ersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall aus­geschlossen.

                  Für den Fall von unvorherseh­baren Ereignissen wie namentlich solche höhere Gewalt sowie Verzögerung in der Waren-, Material- und Werkzeugbeschaffung ist der Lieferant zur Verlängerung der Lieferzeiten um die Dauer der Auswirkung solcher Ereignisse berechtigt; es ist dabei unerheblich, ob diese Ereignisse innerhalb oder ausserhalb unseres Betriebes eingetreten sind. Der Bestel­ler kann deshalb keine Verzugs- oder sonstigen Schadenersatzforderungen stellen. Bei einer Ver­längerung der Lieferfrist von mehr als 6 Monaten können sowohl der Lieferant wie der Besteller vom Vertrag zurück­treten.

                  Werden an bestellten Waren oder kundenspezifisch herge­stellten oder veredelten Waren Änderungen verlangt oder erweisen sich solche als notwendig, müssen die Lie­ferfristen neu festgelegt werden. In einem solchen Fall werden vorgängig vereinbarte Lieferfristen, insbesondere auch fixe Liefertermine, unverbindlich.

                  Ist der Besteller mit den eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten aus laufenden oder früheren Lieferungen im Rückstand, ruht die Lieferpflicht und die Verbindlichkeit der Lieferter­mine für sämtliche noch offenen Aufträge. Die Liefer­konditionen werden nach Zahlungseingang neu festge­legt. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

                  Abrufaufträge / Rahmenkon­trakte werden speziell ver­einbart. Es ist dem Lieferanten freigestellt, die ganze Serie auf einmal bereitzustellen oder nur Teile davon. Die Lieferzeiten richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei die Punkte 4.1 bis 4.4 Anwendungen finden. Änderungswünsche zwischen den Teillieferungen oder die Anpassungen von Lieferzyklen können Kostenfolgen nach sich ziehen.

                  Werden Teillieferungen für Abrufaufträge / Rahmenkon­trakte (s. Ziffer 4.5) nicht innert der vereinbarten Frist ab­gerufen, so stehen dem Lieferanten das Recht zu, die noch nicht bezogene Menge in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 14 Tagen zu fordern. Wird die ursprünglich bestellte Menge nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen, so hat der Lieferant Anspruch, die mengenbedingte gewährten Vergünstigungen anteilsmäs­sig zurückzufordern. Nach Ablauf der Abnahmefirst lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten während maximal 6 Monaten. Nach dieser Zeit behält sich der Lieferant vor, die Ware auf Kosten des Bestellers zu entsorgen. Bei Verbraucher­produkten kann ein nicht vollständig abgerufener Abrufauftrag/Rahmenkontrakt vom Besteller saldiert werden; der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, allfällig im Voraus gewährte Mengenrabatte nachträglich zurückzufordern.

                  Ist nicht ausdrücklich schrift­lich „Komplettlieferung“ ver­einbart, behält sich der Lieferant Teillieferungen vor. In diesem Falle werden die Transport- und Verpackungs­kosten pro Teillieferung verrechnet.

 

5.                  Mindestmengen / Mehr- und Minderlieferungen

                  Bei allen mit einem Mengen­preis bezeichneten Artikel sind die Mindestbestell­mengen einzuhalten; dies gilt insbesondere bei Einweg­artikeln, Verpackungsartikeln sowie Artikeln mit Preisstellung pro 100 / 1000 Stk.

             

6.                 Lieferung, Versand- und Transportrisiko / Übergang von Nutzen und Gefahr

Ohne ausdrückliche schrift­liche Vereinbarung mit dem Besteller werden Versandweg und Versandart nach freiem Ermessen vom Lieferanten gewählt. Die Porto-, Fracht-, Versand-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten werden dem Besteller zu Selbstkosten oder als Pauschale in Rech­nung gestellt.

Achtung Kleinmengenzuschlag: Wenn der Netto-Warenwert einer Bestellung unter CHF 150.00 liegt, wird ein Kleinfaktura Zu­schlag von CHF 25.00 berechnet.

                  Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware unser Haus verlässt.

                  Wird die Annahme oder der Versand durch das Verhalten des Bestellers verzögert, trägt dieser Nutzen und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Versandbereitschaft.

                  Auf schriftliches Begehren des Bestellers wird die Ware zu dessen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

 

7.                 Musterlieferungen

Bei Musterlieferungen von Standardartikeln behält sich der Lieferant vor, die Kosten für Ware und Transport zu berechnen.

 

8.                 Produktänderungen

Modell-, Mass- und Konstruktionsänderungen von Standard­produkten bleiben jederzeit vorbehalten. Farbabweich­ungen oder Farbänderungen bei nicht farbkodifizierten Artikeln, insbesondere bei Verbraucherprodukten, sind jederzeit vorbehalten.

 

9.                 Gewährleistung / Haftung

Der Lieferant haftet nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die sorg­fältige Ausführung der Bestellung, wobei für Qualität und Ausführung der gelieferten Ware Ziffern 7 und 8 bzw., die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezi­fikationen massgebend sind.

                  Sämtliche Angaben, Bezeich­nungen, Informationen, Daten etc. im Katalog, Internet sowie auf sonstigen Mitteilungen des Lieferanten basieren auf Angaben und Unterlagen der Hersteller, Rohstofflieferanten, der Ge­schäftspartner des Lieferan­ten oder auf dessen langjähriger Erfahrung. Sie verstehen sich ausdrücklich als blosse Hinweise bzw. Empfehlungen (allgemeine Leistungsbeschreibung) und sind nicht als Beschaf­fenheitsgarantie oder Zu­sicherung bestimmter Eigenschaften von Seiten des Lieferanten auszulegen. Die entsprechenden Angaben befreien den Besteller bzw. Anwender der vom Lie­feranten bezogenen Produkte nicht davon, für den jeweiligen Verwendungs­zweck die geeigneten eigenen Prüfungen durchzu­führen und die gesetzlichen Anforderungen im Bestim­mungsland einzuhalten. Für die Aussagen in den Unter­lagen und sonstigen Mit­teilungen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.

                  Wünscht der Besteller Beratung oder Vorschläge bei der Wahl von geeigneten Materialien, Werkstoffen oder Produkten, so erbringt der Lieferant die entsprechenden Dienstleistungen nach bestem Wissen vor dem Hintergrund des jeweiligen Stands der Technik. Der Lieferant schliesst jedoch jede Haftung für diese Beratungs­dienstleistungen aus, vorbe­hältlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung be­treffend der Qualität, Material­eigenschaften und / oder Eig­nung für den angegebenen Zweck. Bei Verwendung von Produkten für einen nach den Materialeigenschaften nicht ge­eigneten Zweck übernimmt alleine der Besteller die Haftung; allfällige Schadener­satzansprüche gegen den Lieferanten sind ausge­schlossen. Dies gilt ins­besondere auch für Produkte, die für medizinische Zwecke oder für die Verwendung mit Lebensmittel vorgesehen sind.

            Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von Ansprüchen Dritter und daraus entstehenden Kosten freizu­stellen und einem Rechtsstreit auf Aufforderung des Lie­feranten hin beizutreten.

 

10.             Mängelhaftung für Sachmängel

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Mängel–rügen müssen dem Lieferanten innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Danach gilt die Ware als genehmigt. Diese Rügefrist kann für qualitative Kontrolle nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ver­längert werden.

Nacharbeiten, die an den gelieferten Produkten, Geräte ohne Zustimmung des Lieferanten durchgeführt werden, sowie unsachgemässe Behandlung oder Lagerung haben den Verlust aller Gewähr­leistungsansprüche gegen den Lieferanten zur Folge.

Die Genehmigung der Ausfallmuster gemäss Ziffer 7 durch den Besteller, schliesst eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Artikel mit den genehmigten Mustern übereinstimmen.

Erweist sich die Mängelrüge als begründet, leistet der Lieferant kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weiter­gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für entgangenen Gewinn oder jede Art von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Die Mängelrüge ist begründet, sofern die betroffene Ware nachweislich infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ist bzw. die ausdrücklich zugesicherten und schriftlichen vereinbarten Eigenschaften eindeutig nicht aufweist. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, ist der Lieferant berechtigt, die entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

Ersetzte oder rückvergütete Waren werden Eigentum des Lieferanten und sind ihm auf Verlangen auf seine Kosten zurückzusenden.

Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Transportschäden. Transportschäden sind sofort dem Transportführer anzuzeigen.

 

11.             Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen bezahlt hat. Wir sind berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Käufers in dem vom Betreibungsamt geführten öffentlichen Register eintragen zu lassen, sofern wir dies für notwendig halten.

 

12.             Schutzrechte

Werden Teile nach Ideen, Vorschlägen, Mustern, Zeich­nungen oder Modellen des Bestellers hergestellt, über­nimmt der Besteller dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von allen Ansprüchen Dritter und den daraus entstehenden Kosten frei und tritt einem Rechtsstreit auf Aufforderung des Lieferanten hin bei.

 

13.             Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferanten entstehenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Schmidlin Labor + Service AG, Neuheim / Zug. Das Rechtsverhältnis unter­steht dem Schweizerischen Recht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

            -6345 Neuheim, Oktober 2009


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