Allgemeine
Bedingungen
1.
Anwendbarkeit
Für jede von Schmidlin Labor + Service
AG (nachfolgend „Lieferant“) auszuführende Lieferung sind die nachstehenden
Bedingungen verbindlich. Mit der Erteilung einer Bestellung oder eines
Auftrages anerkennt der Kunde (nachfolgend „Besteller“) die nachstehenden
Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den
Lieferanten nur, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
Für Sonderanfertigungen und bei
besonderen Verhältnissen können abweichende / ergänzende Regelungen zur
Anwendung kommen. Abweichende Regelungen sind in jedem Fall nur gültig, wenn
sie schriftlich vereinbart werden.
Art und Umfang der Lieferung gehen
aus der vom Lieferanten ausgestellten schriftlichen Auftragsbestätigung hervor.
Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen zum Erlangen
der Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Abweichende
Bestimmungen in der Auftragsbestätigung gehen diesen allgemeinen Bedingungen
vor.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die
übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
2.
Preise
Die Preise im Katalog / Internetshop
sind unverbindlich. Die Preise werden erst durch Auftragsbestätigung oder durch
Warenlieferung mit Rechnung des Lieferanten verbindlich.
Die Preise gelten ab dem Werk des
Lieferanten (EXW bezeichneter Ort) in der auf den Dokumenten erwähnten Währung
(CHF Schweizer Franken, EUR Euro, US$ US Dollars oder GBP£ Englische Pfund oder
andere) und verstehen sich ohne Verpackung, exkl. Mehrwert- oder Umsatzsteuer,
Transportversicherung und andere Abgaben.
Ändern sich nach Abgabe der
Auftragsbestätigung durch den Lieferanten die Kostenfaktoren (Rohmaterial,
Wechselkursaufschläge etc,), so können Preisanpassungen vorgenommen werden.
Für nachträglich verlangte
Änderungen an Generatoren, Industrieanlagen, Analysen- oder Laborzubehörgeräte
oder sonstiges Zubehör / Materialien und anderen spezifisch hergestellten
Produkten bleiben Preisänderungen vorbehalten.
Bei Abschlussaufträgen ist der
Lieferant nicht an die Preise früherer Auftragsbestätigungen gebunden.
3. Zahlungskonditionen
Waren: Sämtliche Rechungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind
innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das vom Lieferanten angegebene
Bankkonto zahlbar. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Ansprüchen des
Bestellers gegen den Lieferanten (wie aus Mängelrügen) ist ausgeschlossen.
Auftragsbezogen können abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese
schriftlich festgelegt sind. Insbesondere können auch Voraus- und / oder
Akontozahlungen oder andere Sicherheiten verlangt werden.
Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug können neue Zahlungskonditionen für sämtliche offenen
Aufträge festgelegt werden. Ab der 2. Mahnung wird eine Gebühr von Pauschal CHF
15.00 / EUR 10.00 pro Mahnung berechnet. Im Weiteren werden dem Besteller auch
ohne vorgängige Mahnung Verzugszinsen ab Eintritt des Verzuges in der Höhe von
5% des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Der Lieferant ist weiter
berechtigt, vom Besteller Ersatz für die notwendigen Inkasso- und
Rechtsverfolgungskosten einschliesslich Anwaltskosten zu verlangen. Die
Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Verzug
des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
bereits ausgelieferte Waren zurückzufordern.
4.
Lieferungen, Lieferfristen u. Lieferverzug
Die Lieferfristen für
Warenlieferungen, Bemusterungen oder Rücksendungen werden in der
Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten und geben den geplanten Liefertermin
an. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er in der
Auftragsbestätigung auf Verlangen des Bestellers ausdrücklich als fixer Termin
bestätigt wird. Der Lauf der Lieferfristen beginnt nach Eingang aller für die
Ausführung des Auftrages oder der Bestellung erforderlichen Unterlagen, d.h.
ab Versand unserer Auftragsbestätigung und allfälliger Anzahlungen und der
rechtzeitigen Materialbeschaffung. Mit Meldung der Versandbereitschaft an den
Besteller gilt die Lieferfrist als eingehalten. Bei Überschreitung einer
vereinbarten fixen Lieferfrist tritt Verzug erst durch besondere schriftliche
Mahnung des Bestellers ein; Ziffer 4.2 nachfolgend ist vorbehalten. Im Falle
des Verzuges ist der Besteller nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fehlbestellungen des Käufers werden
25 % vom Warenwert als Wiedereinlagerungs- und Bearbeitungsgebühren
verrechnet. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
Für den Fall von unvorhersehbaren
Ereignissen wie namentlich solche höhere Gewalt sowie Verzögerung in der
Waren-, Material- und Werkzeugbeschaffung ist der Lieferant zur Verlängerung
der Lieferzeiten um die Dauer der Auswirkung solcher Ereignisse berechtigt; es
ist dabei unerheblich, ob diese Ereignisse innerhalb oder ausserhalb unseres
Betriebes eingetreten sind. Der Besteller kann deshalb keine Verzugs- oder
sonstigen Schadenersatzforderungen stellen. Bei einer Verlängerung der
Lieferfrist von mehr als 6 Monaten können sowohl der Lieferant wie der
Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Werden an bestellten Waren oder
kundenspezifisch hergestellten oder veredelten Waren Änderungen verlangt oder
erweisen sich solche als notwendig, müssen die Lieferfristen neu festgelegt
werden. In einem solchen Fall werden vorgängig vereinbarte Lieferfristen,
insbesondere auch fixe Liefertermine, unverbindlich.
Ist der Besteller mit den eigenen
Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten aus laufenden oder früheren
Lieferungen im Rückstand, ruht die Lieferpflicht und die Verbindlichkeit der
Liefertermine für sämtliche noch offenen Aufträge. Die Lieferkonditionen
werden nach Zahlungseingang neu festgelegt. Ein Anspruch des Bestellers auf
Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Abrufaufträge / Rahmenkontrakte
werden speziell vereinbart. Es ist dem Lieferanten freigestellt, die ganze
Serie auf einmal bereitzustellen oder nur Teile davon. Die Lieferzeiten richten
sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei die Punkte 4.1 bis 4.4
Anwendungen finden. Änderungswünsche zwischen den Teillieferungen oder die
Anpassungen von Lieferzyklen können Kostenfolgen nach sich ziehen.
Werden Teillieferungen für
Abrufaufträge / Rahmenkontrakte (s. Ziffer 4.5) nicht innert der vereinbarten
Frist abgerufen, so stehen dem Lieferanten das Recht zu, die noch nicht
bezogene Menge in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 14 Tagen zu
fordern. Wird die ursprünglich bestellte Menge nicht innerhalb der vereinbarten
Frist abgerufen, so hat der Lieferant Anspruch, die mengenbedingte gewährten
Vergünstigungen anteilsmässig zurückzufordern. Nach Ablauf der Abnahmefirst
lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten während
maximal 6 Monaten. Nach dieser Zeit behält sich der Lieferant vor, die Ware auf
Kosten des Bestellers zu entsorgen. Bei Verbraucherprodukten kann ein nicht
vollständig abgerufener Abrufauftrag/Rahmenkontrakt vom Besteller saldiert
werden; der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, allfällig im Voraus
gewährte Mengenrabatte nachträglich zurückzufordern.
Ist nicht ausdrücklich schriftlich
„Komplettlieferung“ vereinbart, behält sich der Lieferant Teillieferungen vor.
In diesem Falle werden die Transport- und Verpackungskosten pro Teillieferung
verrechnet.
5.
Mindestmengen / Mehr- und Minderlieferungen
Bei allen mit einem Mengenpreis
bezeichneten Artikel sind die Mindestbestellmengen einzuhalten; dies gilt
insbesondere bei Einwegartikeln, Verpackungsartikeln sowie Artikeln mit
Preisstellung pro 100 / 1000 Stk.
6.
Lieferung, Versand- und Transportrisiko / Übergang von Nutzen und Gefahr
Ohne
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller werden Versandweg
und Versandart nach freiem Ermessen vom Lieferanten gewählt. Die Porto-,
Fracht-, Versand-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten werden dem Besteller zu
Selbstkosten oder als Pauschale in Rechnung gestellt.
Achtung Kleinmengenzuschlag:
Wenn der Netto-Warenwert einer Bestellung unter CHF 150.00 liegt, wird ein
Kleinfaktura Zuschlag von CHF 25.00 berechnet.
Nutzen und Gefahr gehen auf den
Besteller über, sobald die bestellte Ware unser Haus verlässt.
Wird die Annahme oder der Versand
durch das Verhalten des Bestellers verzögert, trägt dieser Nutzen und Gefahr ab
dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Versandbereitschaft.
Auf schriftliches Begehren des
Bestellers wird die Ware zu dessen Lasten gegen Bruch-, Transport- und
Feuerschaden versichert.
7.
Musterlieferungen
Bei
Musterlieferungen von Standardartikeln behält sich der Lieferant vor, die
Kosten für Ware und Transport zu berechnen.
8.
Produktänderungen
Modell-, Mass-
und Konstruktionsänderungen von Standardprodukten bleiben jederzeit
vorbehalten. Farbabweichungen oder Farbänderungen bei nicht farbkodifizierten
Artikeln, insbesondere bei Verbraucherprodukten, sind jederzeit vorbehalten.
9.
Gewährleistung / Haftung
Der Lieferant
haftet nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die sorgfältige
Ausführung der Bestellung, wobei für Qualität und Ausführung der gelieferten
Ware Ziffern 7 und 8 bzw., die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen
massgebend sind.
Sämtliche Angaben, Bezeichnungen,
Informationen, Daten etc. im Katalog, Internet sowie auf sonstigen Mitteilungen
des Lieferanten basieren auf Angaben und Unterlagen der Hersteller,
Rohstofflieferanten, der Geschäftspartner des Lieferanten oder auf dessen
langjähriger Erfahrung. Sie verstehen sich ausdrücklich als blosse Hinweise
bzw. Empfehlungen (allgemeine Leistungsbeschreibung) und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie
oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften von Seiten des Lieferanten
auszulegen. Die entsprechenden Angaben befreien den Besteller bzw. Anwender der
vom Lieferanten bezogenen Produkte nicht davon, für den jeweiligen Verwendungszweck
die geeigneten eigenen Prüfungen durchzuführen und die gesetzlichen
Anforderungen im Bestimmungsland einzuhalten. Für die Aussagen in den Unterlagen
und sonstigen Mitteilungen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
Wünscht der Besteller Beratung oder
Vorschläge bei der Wahl von geeigneten Materialien, Werkstoffen oder Produkten,
so erbringt der Lieferant die entsprechenden Dienstleistungen nach bestem
Wissen vor dem Hintergrund des jeweiligen Stands der Technik. Der Lieferant
schliesst jedoch jede Haftung für diese Beratungsdienstleistungen aus, vorbehältlich
einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung betreffend der Qualität,
Materialeigenschaften und / oder Eignung für den angegebenen Zweck. Bei
Verwendung von Produkten für einen nach den Materialeigenschaften nicht geeigneten
Zweck übernimmt alleine der Besteller die Haftung; allfällige Schadenersatzansprüche
gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für
Produkte, die für medizinische Zwecke oder für die Verwendung mit Lebensmittel
vorgesehen sind.
Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit
von Ansprüchen Dritter und daraus entstehenden Kosten freizustellen und einem
Rechtsstreit auf Aufforderung des Lieferanten hin beizutreten.
10.
Mängelhaftung für Sachmängel
Es gilt die
gesetzliche Gewährleistungsfrist. Mängel–rügen müssen dem Lieferanten innert 8
Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Danach gilt die Ware
als genehmigt. Diese Rügefrist kann für qualitative Kontrolle nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung verlängert werden.
Nacharbeiten,
die an den gelieferten Produkten, Geräte ohne Zustimmung des Lieferanten
durchgeführt werden, sowie unsachgemässe Behandlung oder Lagerung haben den
Verlust aller Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zur Folge.
Die
Genehmigung der Ausfallmuster gemäss Ziffer 7 durch den Besteller, schliesst
eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Artikel mit den genehmigten
Mustern übereinstimmen.
Erweist sich
die Mängelrüge als begründet, leistet der Lieferant kostenlos Ersatz durch
Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den
Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für
entgangenen Gewinn oder jede Art von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Die
Mängelrüge ist begründet, sofern die betroffene Ware nachweislich infolge
schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar
ist bzw. die ausdrücklich zugesicherten und schriftlichen vereinbarten
Eigenschaften eindeutig nicht aufweist. Erweist sich die Mängelrüge als
unbegründet, ist der Lieferant berechtigt, die entstandenen Kosten dem
Besteller in Rechnung zu stellen.
Ersetzte oder
rückvergütete Waren werden Eigentum des Lieferanten und sind ihm auf Verlangen
auf seine Kosten zurückzusenden.
Der Lieferant
haftet grundsätzlich nicht für Transportschäden. Transportschäden sind sofort
dem Transportführer anzuzeigen.
11.
Eigentumsvorbehalt
Alle von uns
gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis der Käufer seine gesamten
Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen bezahlt hat. Wir
sind berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt am Wohnort des Käufers in dem vom
Betreibungsamt geführten öffentlichen Register
eintragen zu lassen, sofern wir dies für notwendig halten.
12.
Schutzrechte
Werden Teile
nach Ideen, Vorschlägen, Mustern, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers
hergestellt, übernimmt der Besteller dafür, dass dadurch keine Schutzrechte
Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferanten in einem
allfälligen Rechtsstreit von allen Ansprüchen Dritter und den daraus
entstehenden Kosten frei und tritt einem Rechtsstreit auf Aufforderung des
Lieferanten hin bei.
13.
Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
Erfüllungsort
und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen
Besteller und Lieferanten entstehenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der
Schmidlin Labor + Service AG, Neuheim / Zug. Das Rechtsverhältnis untersteht
dem Schweizerischen Recht.
-6345 Neuheim, Oktober 2009